Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Allgemeine Beratungsbedingungen)

TMWP EUwise Advisors S.A.S.U. e.c  (Thesmon Well Point)  / TMWP

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Thesmon Well Point (nachfolgend TMWP oder Auftragnehmer genannt), soweit sich diese auf Beratungsleistungen und alle sonstigen Dienstleistungen von TMWP in Europa beziehen und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. TMWP verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zum Vertrags-inhalt zu anderen Personen als dem Auftraggeber zu machen, insbesondere bezüglich der Haftung der TMWP. Beauftragt der Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages wiederum andere Personen mit der Erbringung von Leistungen oder im Auftrag und mit Vollmacht der TMWP, verpflichtet sich der Auftraggeber bereits jetzt, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit einzubeziehen.


1.Vertragsgegenstand/ Leistungsumfang

Angebote und Preisangaben der TMWP sind freibleibend.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes formuliert ist, stellt die Erteilung eines auf das Angebot oder die Preisangabe der TMWP bezogenen Auftrags durch den Auftraggeber das Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages dar. Die TMWP nimmt dieses Angebot erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Aufnahme der im Angebot des Auftraggebers bzw. beschriebenen Beratungsleistungen an.

Gegenstand und Inhalt des Auftrages ist die Erbringung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Beratung. TMWP erbringt diese Beratung im Sinne eines Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB). Nicht geschuldet werden ein durch die Beratung eintretender wirtschaftlicher Erfolg sowie die rechtliche Beratung oder rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, soweit es nicht Auftragsgegenstand ist, für die Frage, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Sofern der Auftraggeber Datenschutzberatung in Anspruch nimmt, sichert TMWP die rechtliche Beratung oder rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu.

Auf Verlangen des Auftraggebers hat TMWP Auskunft über den erreichten Stand

der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft durch einen schriftlichen Bericht abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll TMWP einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, ist dies gesondert zu vereinbaren. TMWP berücksichtig hierzu insbesondere die geltenden Datenschutzvorschriften.

TMWP führt alle Arbeiten stets bezogen auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers durch (Ausgangssituation). Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden ohne ausdrücklichen Auftrag nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln der Praxis,

Sofern nicht anders vereinbart, kann sich TMWP nach eigenem Ermessen zur Auf-tragsdurchführung sachverständiger Unter-auftragnehmer bedienen.

2. Geheimhaltung / Datenschutz / Schutzrechte

TMWP verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsinterna und von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) gilt entsprechend.

Der Auftragnehmer wird alle Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten. TMWP wird das Datengeheimnis und den Datenschutz wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Personen einsetzen, die zur Einhaltung des Datengeheimnisses und des Datenschutzes verpflichtet worden sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b, 2. Var. DSGVO i. V. m. § 53 BDSG-neu ).

TMWP ist befugt, die im Rahmen des Auftrages durch den Auftraggeber bekannt gegebenen personenbezogenen Daten EDV-gestützt zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges für die Projektabwicklung bedeutsames Know-how sowie für Informationen, die TMWP bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.

Für die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte (Bilder, Grafiken, Texte) gilt Nachstehendes:

(1) Ausdrücklich gestattet ist die Nutzung, Bearbeitung und Veröffentlichung der Werke für Projekte und Webseiten, die TMWP für den Auftraggeber erstellt.

(2) Der Auftraggeber gewährt TMWP an den zu Zwecken der Gestaltung und Bearbeitung übermittelten Inhalten (Bilder, Grafiken, Texte) das Recht, diese Inhalte für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Dem Auftragnehmer wird hierzu ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Bearbeitung und Veröffentlichung der Inhalte eingeräumt.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu sein, weil er das oder die Werke entweder a) selbst erstellt hat oder b) die für die Übertragung notwendigen Rechte selbst wirksam erworben hat.

Der Auftraggeber unterstützt TMWP bei der Abwehr von Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem Auftragnehmer aufgrund von Verletzungen von Immaterialgütern (Urheberrechte, Markenrechte, Recht am eigenen Bild, Geschmacksmuster usw.) an den vertragsgegenständlichen Inhalten geltend machen, insbesondere durch zur Verfügung stellen der zur Verteidigung erforderlichen Informationen.

(4) Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwen-dungen insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten - verpflichtet, die TMWP durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, TMWP zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraus-setzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und alle für die Auftrags-durchführung bedeutsamen Vorgänge und Umstände mitzuteilen, auch wenn diese erst während der Tätigkeit von TMWP bekannt werden.

Der Auftraggeber schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere, dass der Auftraggeber eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitenden des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht.

Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind und verschafft den Mitarbeitenden des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen. Für Fehler, die auf das Fehlen von Unterlagen oder Informationen sonstiger Art zurückzuführen sind, haftet TMWP nicht. Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht nach, so kann TMWP ihm nach Ankündigung die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung stellen.

4. Honorierung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

Das Entgelt für die Dienste von TMWP wird nach den für die Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis schriftlich im Vertrag bzw. mit Auftragsbestätigung vereinbart. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung hat die TMWP auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Alle Forderungen werden sofort fällig (§ 271 BGB) und sind ohne Abzug zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. TMWP ist zu Teilabrechnungen berechtigt.

Im Falle der Vereinbarung der Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden oder Personentagen ist TMWP berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf den gesamten Auftrag oder einzelne Leistungen zu verlangen. Angemessen ist der Vorschuss in Höhe bis zu 30 % des zu erwartenden Anfalls an Arbeitsstunden oder Personentagen und Auslagen zuzüglich der Umsatzsteuer bezogen auf den Auftrag oder einzelnen Leistungen.

Die Geltendmachung eines oder eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung oder weiteren Hinweis ein.

Zahlungen des Auftraggebers werden erst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste Schuld verrechnet

5. Feststellung der Auftragsbeendigung Beseitigung von Mängeln

Ein Dienstvertrag gilt als durchgeführt und beendet, wenn die vereinbarten Arbeitsstunden oder Personentage vom Auftragnehmer abgeleistet wurden oder mit Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit. Ferner gilt der Auftrag als beendet, wenn - vertraglich vereinbarten schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben wurden. Sollte ausnahmsweise ein Werkvertrag vereinbart sein, so tritt dessen Vollendung mit Übergabe des Werkes als Abnahme ein.

Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und dem Auftraggeber dargelegt sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen umgesetzt werden.

Ist die Leistung eines Werkvertrages mit einem von TMWP zu vertretender Mangel behaftet, ist der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung beschränkt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert TMWP die Nachbesserung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten der Nachbesserung, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vergütungsanspruch zu mindern. Andere Gewährleistungsrechte (insbesondere die Selbstvornahme) mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen werden ausgeschlossen.

Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich zu benennen. Die Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Leistung des Auftragnehmers geltend gemacht oder gerügt werden.

6. Haftung

Die Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen oder Rechten, wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht, soweit dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit zu haften ist.

Von dieser Haftungsbegrenzung gänzlich ausgenommen ist die Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Haftung wird aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftungsbegrenzung gilt - soweit gesetzlich zulässig auch gegenüber Dritten, insbesondere solchen, die in den Schutzbereich dieses Vertrags vereinbar-ungsgemäß einbezogen sind. Für den Fall, dass TMWP über Ziffer 5 hinaus oder in sonstigen Fällen für Mangelfolgeschäden haftet, trifft den Auftragnehmer eine Ersatzpflicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbeendigung nach Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7. Treuepflicht

Änderungsverlangen des Auftraggebers wird TMWP Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich eine der Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, vereinbaren Auftraggeber und TMWP eine Anpassung des Vertrages, insbesondere auch über die Änderung der Honorierung und die Terminierung.

Auftraggeber und TMWP verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Dazu gehören insbesondere:

Der Verzicht auf die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (Auftrag auf eigene Rechnung) von Mitarbeitenden des Auftragnehmers, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig waren oder im Zusammenhang damit bekannt geworden sind. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für zwölf volle Monate über den Abschluss des Auftrages hinaus. Bei Nichteinhaltung beträgt der Schadensersatz im Zweifel ein Jahresgehalt dieses Mitarbeitenden beim Auftragnehmer

— Die Nichtweitergabe von Berichten, Plänen, Gutachten, Geschäftsinterna etc. an Dritte

— Frühzeitige gegenseitige Information über Umstände, welche die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu behindern drohen.

8. Urheberrecht

Die Ergebnisse der Untersuchung stehen dem Auftraggeber ausschließlich und uneingeschränkt für den verwaltungsinternen Gebrauch zur Verfügung. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse und Projektergebnisse ohne die Mitwirkung des Auftragnehmers für interne Zwecke weiterverarbeiten und verändern, soweit keine sinnentstellenden Ergebnisse daraus resultieren. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von TMWP gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,

Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei TMWP, Die Weitergabe und Veröffentlichung - auch auszugsweise - bedarf der vorherigen Zustimmung durch TMWP.

9. Höhere Gewalt

Treten Ereignisse höherer Gewalt ein z. B. Pandemien), welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen sie die jeweiligen Vertragspartner, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhergesehen, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Vertragspartner teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

10. Sonstiges

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zusatzvereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder Projektsachstandsberichte werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten auch auf getrennten Urkunden unterzeichnet sind. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der TMWP in Bremen.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei der Durchführung des Vertrages eine lückenhafte Regelung herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine wirtschaftlich gleichwertige angemessene Regelung treten,

die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, falls sie den Punkt bedacht hätten.



V33/33-49/28-193105

Bordeaux FR , Bremen (DE) den 31.05.2019